Satzung der Verkehrswacht Mülheim

Satzung der
Verkehrswacht Mülheim a. d. Ruhr e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Mülheim a. d. Ruhr e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrs-
unfällen im Stadtgebiet der Stadt Mülheim a. d. Ruhr durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen.

Insbesondere folgende Aufgaben bilden die Schwerpunkte der Vereinsarbeit:

Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
Vermeidung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,
Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur Mitarbeit,
Förderung der Jugendarbeit und ihre Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswacht heran zu führen,
Zusammenarbeit auf Landesebene mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
Teilnahme an bundesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht.

Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht NRW.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle an den Zielen des Vereins interessierten

natürlichen Personen,
juristischen Personen,
Verbände und Vereinigungen sowie
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Die Entscheidung über einen Antrag ist schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Organe. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die Verkehrswacht Mülheim a. d. Ruhr e. V. regelt alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, selbständig und eigenverantwortlich. Für überregionale Angelegenheiten schaltet sie die Landesverkehrswacht NRW ein..

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen.

Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresmindestbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am
Februar des Jahres fällig ist.

Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Gleiches gilt für Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung befinden. Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 entrichten Beiträge
entsprechend ihren Finanzierungszusagen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluss,
bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.

Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.

Der Ausschluss kann erfolgen

bei groben Verstößen gegen die Satzung,
bei verbandsschädigendem Verhalten,
bei Rückständen von mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag,
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als vier freie Stimmen vertreten. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins beinhalten, ist keine Vertretung zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand durch
Email oder einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge vier Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
Genehmigung des Jahresabschlusses,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung zur Satzung,
Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
Beratung und Beschlussfassung über Anträge gem. § 8 Abs. 7,
sowie die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Je zwei Vorstände vertreten den Verein i. S. des § 26 BGB gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

die Erledigung der laufenden Geschäfte,
die Aufstellung des Haushaltsplans,
die Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers,
Personalangelegenheiten der hauptamtlichen Angestellten in der Geschäftsstelle des Vereins,
den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

Er ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Mitglieder des Vorstands können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Hierüber sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsent-schädigung entscheidet der Vorstand. Bei Beschlussfassung über Aufwandsentschädi-gungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder nicht stimmberechtigt.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann als sachverständiges Gremium auf Vorschlag des Vorstands aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern , die Fachkenntnisse und Erfahrungen im Verkehrswesen haben, einen Beirat berufen; die Zahl der Beiratsmitglieder soll 15 Personen nicht übersteigen.

Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor der Zeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellen.

Der Beirat tagt in der Regel einmal jährlich
§ 11 Rechnungsprüfer

Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.

§ 12 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes um und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.

Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane teil und hat im Vorstand und im Beirat beratende Stimme.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht – Landesverkehrswacht
NRW e. V. mit Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 15. Juni 2015.

1. Vorsitzender des Vorstandes und der Schatzmeister
April 2019